Die Leistungen von Handwerkern ziehen im Preis an

Die Darlehenszinsen, die in den letzen Jahren einen Rekordniedrigstand aufwiesen, führten dazu, dass das Baugewerbe eine der Boombranchen wurde. Dies hat jedoch einige Nachteile für die Hausbesitzer.

Die Nachfrage nach professionellen Handwerkern führt nämlich regelmäßig zu Wartezeiten und "Staus" bei der Auftragserledigung. Auch sind in Folge dieser Situation die Preise angestiegen.

Die Bundesvereinigung Bauwirtschaft gab dementsprechend ein Statement ab.

In der Konsequenz kann man davon ausgehen, dass 60 % der Handwerksbetriebe auch mit gestiegenen Preisen rechnen, das heißt, dass die Leistungen zu höheren Preisen zu erhalten seien. Dies betrifft vor allen Dingen nachgefragte Lagen in den Innenstädten und hier im Besonderen die Immobilienart Mehrfamilienhaus. Es kann gerade dort ein gewaltiges Plus an Bauaktivitäten verzeichnet werden. In Zahlen bedeute das, dass rund 175.000 neue Wohnungen entstehen sollen. Im anderen Segment, dem der Einfamilienhäuser bzw. Zweifamilienhäuser, seien die Zahlen jedoch auf dem gehabten Niveau angesiedelt. Hie rechnet man mit 100.000 neu zu bauenden Wohnungen.

Diese für die Branche positive Entwicklung führt dazu, dass ca. 33 Prozent aller Handwerker ihr Personal aufstocken wollen. Dies ergaben die Resultate einer unter Handwerksbetrieben durchgeführten Umfrage, an der sich 1.142 Betriebe beteiligten. Diese deutschlandweit durchgeführte Umfrage fand zu Beginn des Jahres 2018 in den Monaten Januar und Februar statt.
Neues Bauvertragsrecht Was ist anders ab 2018?

Zu Beginn des Jahres wurde ein neues Bauvertragsrecht verabschiedet. Die neuen Passagen sind für alle beteiligten Gruppen als Fortschritt zu bezeichnen. Unternehmen, Privatleute und die Gruppe der Handwerker haben diverse Vorteile aus den Neuregelungen zu erwarten, mit jedoch unterschiedlichen Gewichtungen. Und von den Neuerungen sind nur solche Verträge betroffen, die nach dem 1.Januar 2018 in Kraft traten.

Hier kommen die wesentlichsten Neuerungen:

Mängel an den Materialien

Sollte ein Handwerksbtrieb Material mit Mängeln verwendet haben, wodurch es zu einer Reklamation von Seiten des Bauherren kam, galt bisher, dass die Handwerksbetrieb ihr Geld nicht erhielten. Das nun gültige Bauvertragsrecht sieht vor, dass nun die Handwerksbetriebe berechtigt sind, die Kosten, die durch defizitäres Material entstanden sind, dem zuständigen Lieferanten in Rechnung zu stellen. Einzige Ausnahme dieser Regelung: Der Lieferant hat in seinen AGBs ausdrücklich einen Ausschluss festgelegt.

Das Anordnungsrecht

Der Auftraggeber ist nun berechtigt, bei allen Arten von Immobilien, also bei Einfamilienhäusern und auch bei gewerblich genutzten Immobilien, auch nach Abschluss des Vertrags Änderungen an der Ausführung des Bauwerks zu fordern. Wenn der zuständige Bauunternehmer diese geforderten Veränderungen jedoch für nicht zumutbar hält, hat er eine diesbezügliche Nachweispflicht.

Der Verbrauchervertrag, die Baubeschreibung

Als ein Novum ist Folgeneds zu betrachten: Es wird ein Verbrauchervertrag festgelegt. Dieser gilt sowohl für neu zu erstellende Gebäude als auch für Umbauten von Gebäuden in größerem Umfang. Neu ist auch, dass der Bauunternehmer eine klare und detaillierte Baubeschreibung vorzulegen hat, die eine Reihe wesentlicher Elemente enthalten muss, wie der Bau bzw. der Umbau zu verlaufen hat, welche Leistungen genau zu erbringen sind und wann das Gebäude fertig gestellt wird.

Die Kündigung, das Widerrufsrecht

Neu ist auch, dass die beiden beteiligten Parteien sich aus dem Vertrag heraus ziehen können, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen. Bezüglich der Kündigung war bis dato keine klare Regelung vorhanden, wann und ob ein Bauunternehmer dazu berechtigt ist. Auch das Widerrufsrecht wurde neu geordnet und erweitert. Neben den Umbaumaßnahmen und Renovierungen sollen fortan auch Verbraucherverträge davon betroffen sein. Das Widerrufsrecht gilt also auch für solche Verträge, die sich auf Neubaumaßnahmen bzw. Umbaumaßnahmen beziehen. Diese können nun binnen 14 Tagen per Widerruf gekündigt werden. Der Besteller trägt aber die bis zu dem Zeitpunkt angefallenen Kosten.

Für mehr Informationen sei die folgende Seite empfohlen: http://www.vpb.de/faq-bauvertragsrecht.html
Quelle: Creditreform